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BFH 11.04.2005 IV B 106/03, NWB direkt 45/2005 S. 5

Tätigwerden eines Arztes auf den Gebieten der Arbeitssicherheit

Einkünfte eines selbständigen Arztes aus dem Bereich der Arbeitssicherheit sind nur dann solche aus freiberuflicher Tätigkeit, wenn er insoweit einen dem Beruf eines Ingenieurs ähnlichen Beruf ausübt. Voraussetzung dafür ist, dass er über die theoretischen Kenntnisse eines Ingenieurs verfügt. Wird der Arzt zugleich auf dem Gebiet der Arbeitmedizin tätig und können beide Bereiche nicht getrennt werden, ist die gesamte Tätigkeit als gewerblich zu beurteilen, wenn die Voraussetzungen der Freiberuflichkeit nur für den Bereich der Arbeitsmedizin erfüllt sind.