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BFH 20.07.2005 VI R 50/03, NWB direkt 45/2005 S. 7

Anschaffung einer Bildschirm-Arbeitsbrille

Aufwendungen für die Anschaffung einer Brille, die der Korrektur einer Sehschwäche dient, sind selbst dann nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn die Brille ausschließlich am Arbeitsplatz getragen wird. Die Sehbrille, die keinen besonderen Schutzzweck hat und auch nicht allein aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen getragen werden muss, hat die Funktion eines medizinischen Hilfsmittels auch dann noch, wenn sie ausschließlich bei der Berufstätigkeit verwendet und am Arbeitsplatz aufbewahrt wird. Ein Werbungskostenabzug ist nur möglich, wenn die Sehbeschwerden auf die Tätigkeit am Bildschirm zurückgeführt werden können.