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FG Rheinland-Pfalz 20.07.2005 3 K 2382/02, NWB direkt 45/2005 S. 8

Aufwendungen zur Ablösung eines Wohnrechts

Aufwendungen zur Ablösung eines Wohnrechts stellen nachträgliche Anschaffungskosten im Sinne des EigZulG dar, wenn sie eine Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken erst ermöglichen und damit erstmals die Voraussetzungen für eine Förderung nach dem EigZulG vorliegen.