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FG Hamburg 25.07.2005 II 478/03, NWB direkt 45/2005 S. 8

Leistung aufgrund gerichtlichen Vergleichs

Die einem gerichtlichen Vergleich i S. von § 779 BGB immanente Gegenseitigkeit des Nachgebens spricht dafür, alle zum Vergleich gehörenden Regelungen als im Gegenseitigkeitsverhältnis stehend und damit alle geregelten Verbindlichkeiten als Bestandteil eines Leistungsaustauschs jedenfalls dann anzusehen, wenn eindeutige Hinweise fehlen, die es ermöglichen, einzelnen Leistungspflichten eine andere Qualifikation zuzuerkennen.