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StuB Nr. 20 vom Seite 889

Zahlung auf Oder-Konto als nicht schenkungsteuerbarer Vorgang

– Anmerkung zum  –

von RA/FAStR/StB Dr. Andreas Rohde, Bonn
Die Kernthesen:
  • Inhabern von Oder-Konten kann, jedenfalls bei Umschichtung von großen Beträgen, nur dringend empfohlen werden, im Vorhinein entsprechende Abreden zu treffen und schriftlich zu fixieren.

  • Denn der Umstand, dass ein Ehegatte allein oder überwiegend die Mittel für die Gemeinschaftskonten oder -depots verdient hat, kann das FA zu einer Überprüfung veranlassen, ob eine steuerpflichtige Schenkung unter Ehegatten vorgelegen hat.

  • Liegt keine entsprechende Regelung über die Zuordnung des Vermögens zugunsten des einzahlenden Ehegatten vor, so wird in der Einzahlung auf das Oder-Konto regelmäßig ein schenkungsteuerpflichtiger Vorgang gesehen werden.

I. Vorbemerkungen

Unter Oder-Konten versteht man Konten, bei denen mehrere Kontoinhaber, regelmäßig Ehegatten, jeweils einzeln verfügungsberechtigt sind. In der Praxis sind Oder-Konten weit verbreitet, oft ohne dass sich die Bank oder die Ehegatten der zivil- und steuerrechtlichen Folgen bewusst sind. Die Banken präferieren regelmäßig ein Oder-Konto im Vergleich zur Kontovollmacht, wahrscheinlich wegen der klareren Rechtslage hinsichtlich ihrer Prüfungspflichten. Kommt es jedoch zu Einzahlungen größerer Beträge, etwa weil eine Immobilie ...