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StuB Nr. 20 vom Seite 910

Einbringung einer Forderung im Wege der Sacheinlage

Eine gegen einen Gesellschafter gerichtete Forderung kann von diesem nicht im Wege der Sacheinlage in die Gesellschaft eingebracht werden. Unwirksam ist danach auch die Einbringung einer Gesellschafterstellung in die GmbH als Sacheinlage, wenn die GmbH hierdurch im Wege der Gesamtrechtsnachfolge Inhaber einer Forderung gegen den Gesellschafter wird. Ob etwas anderes gilt, wenn das Vorhandensein derartiger Forderungen offen gelegt wird und diese bei der Bewertung der Sacheinlage unberücksichtigt bleiben, kann offen bleiben. Die Werthaltigkeit der Sacheinlage auch ohne Berücksichtigung der gegen den Gesellschafter gerichteten Forderung reicht ohne weiteres jedenfalls nicht aus (§§ 5 Abs. 4, 9c Abs. 1, 56 GmbHG; , GmbHR 2005 S. 929).