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NWB Nr. 47 vom Seite 3920

Durchsetzung grenzüberschreitender Forderungen erleichtert

Seit ist die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen sowie das deutsche Durchführungsgesetz v. (BGBl 2005 I S. 2477) in Kraft. Vollstreckbare Urkunden eines Notars können jetzt ohne weiteres europaweit (ohne Dänemark) vollstreckt werden. Das umständliche Verfahren zur Vollstreckbarerklärung entfällt. Bislang musste ein Gläubiger, der im Ausland eine Forderung vollstrecken wollte, in einem aufwendigen Verfahren die Wirkung des deutschen Vollstreckungstitels auf den Vollstreckungsstaat ausdehnen lassen. Der neue Europäische Vollstreckungstitel macht dies in Zukunft überflüssig. Eine inhaltliche Prüfung des Anspruchs im Vollstreckungsstaat ist nicht notwendig.

Für die europaweite Vollstreckung sind fällige Forderungen zugelassen, die unbestritten sind und über eine bestimmte Geldsumme lauten. Unbestritten ist eine Forderung etwa dann, wenn sie ausdrücklich in einer notariellen Urkunde anerkannt wird. Unterwirft sich beispielsweise ein in Frankreich ansässiger Käufer in notarieller Urkunde wegen einer fälligen Kaufpreisforderung der Zwangsvollstreckung, dann stellt der Notar auf Antrag eine Best...