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FG Rheinland-Pfalz 21.06.2005 2 K 2665/03, 2 K 2744/04, NWB direkt 47/2005 S. 5

Kindergeld: Ermittlung eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs

Für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, besteht ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, und die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahrs eingetreten ist. Ein Kind ist dann nicht in der Lage, sich selbst zu unterhalten, wenn die Behinderung einer Erwerbstätigkeit entgegensteht und das Kind über keine anderen bzw. nicht ausreichende andere Einkünfte und Bezüge verfügt. Für die Feststellung, ob die dem behinderten Kind zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel den gesamten notwendigen Lebensbedarf sichern, ist ein auf den Kalendermonat bezogener Vergleich anzustellen. Zu den dem Kind zur Verfügung stehenden Mitteln rechnen auch tatsächlich erfolgte Zahlungen des Sozialleistu...