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FG Hessen 04.08.2005 6 V 965/05, NWB direkt 47/2005 S. 11

Indizien für Vorliegen eines Scheingeschäfts bei Strohmann

Ein Strohmann ist dann nicht als leistender Unternehmer anzusehen, wenn er das Rechtsgeschäft nur zum Schein abgeschlossen hat und der Leistungsempfänger dies weiß oder davon ausgehen muss, dass der Strohmann keine eigene Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft übernehmen und dementsprechend auch keine eigenen Leistungen versteuern will. Unklarheiten hinsichtlich des maßgebenden Sachverhalts führen nicht ohne weiteres zu einer Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids, da der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer die Feststellungslast dafür trägt, dass die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG erfüllt sind. Der Umstand, dass sich der Leistungsempfänger im Falle eines Regresses direkt an den Vorlieferanten und nicht an den Rechnungsaussteller wendet, ist ein Indiz dafür, dass dem Leistungsempf...