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FG Hamburg 09.09.2005 III 99/04, NWB direkt 48/2005 S. 3

Verfahrensunterbrechung durch Insolvenzeröffnung

Das gerichtliche Verfahren wird auch dann insgesamt kraft Gesetzes gemäß § 74 FGO i. V. mit § 240 ZPO unterbrochen, wenn über das Vermögen eines (notwendig) Beigeladenen die Insolvenz eröffnet wird.