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BFH 18.10.2006 XI R 23/05, NWB direkt 48/2005 S. 4

Überentnahmen zur Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen

§ 4 Abs. 4a EStG ist auch bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG erstmals für das Wirtschaftsjahr 1999 anzuwenden (keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung der Anwendungsregelung in § 52 Abs. 11 EStG). Das gilt auch für die Berücksichtigung der Über- bzw. Unterentnahmen. Dabei ist bei den Überentnahmen stets von Jahresanfangsbestand zum von 0 DM auszugehen (keine Berücksichtigung eines Anfangsbestands an Unter- bzw. Überentnahmen aus den Jahren vor 1999).