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FG München 30.09.2005 6 V 5508/04, NWB direkt 48/2005 S. 7

Gewährung ungesicherter Darlehen

Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann dann vorliegen, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter kein hohes ungesichertes Darlehen gegeben hätte, wenn er nicht sicher sein konnte, dass die angeblichen Vermögenswerte tatsächlich zur Verfügung stehen würden.