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StuB Nr. 22 vom Seite 958

Kauf und Verkauf von Freiberuflerpraxen: Rechtsprechungsentwicklungen und Gestaltungsmöglichkeiten

von StB Hans Walter Schoor, Kemmenau

Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe einer freiberuflichen Praxis gehören zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit, werden aber in ganz besonderer Weise steuerlich privilegiert (§ 18 Abs. 3 EStG). Evtl. wird ein Steuerfreibetrag bis maximal 45 000 € gewährt, der steuerpflichtige Teil des Veräußerungs- oder Aufgabegewinns wird nach der sog. Fünftel-Regelung progressionsbegünstigt oder u. U. bis maximal 5 Mio € auf Antrag mit einem ermäßigten Steuersatz, mindestens dem Eingangssteuersatz, besteuert (§ 34 Abs. 1 und 3 EStG). Die genannten Steuervergünstigungen erhält auch, wer seine Praxis, z. B. aus Altersgründen, aufgibt: Die Praxisaufgabe gilt als Praxisveräußerung. Dem Erwerber der Praxis entsteht mit dem Abschluss des Kaufvertrags eine betriebliche Schuld. Diese ist in der Eröffnungsbilanz eines bilanzierenden Käufers zu passivieren. Der Kaufpreis stellt die Anschaffungskosten für die erworbenen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter dar. Die erworbenen Wirtschaftsgüter sind deshalb in der Eröffnungsbilanz des Erwerbers in entsprechender Höhe zu aktivieren. Eine Zuordnung zum freiberuflichen Praxiswert kommt nur in Betracht, soweit die Summe der Teilwerte der einzelnen materiellen und immateriellen Wirt...