Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFH 06.07.2005 VIII R 74/02, StuB 22/2005 S. 981

Tarifbegünstigung von Sondervergütungen

Die Tarifbegünstigung nach § 32c EStG erfasst auch Sondervergütungen i. S. von § 5a Abs. 4a Satz 3 i. V. mit § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.NWB AAAAB-68139

Praxishinweise: Sinn und Zweck der Tarifbegünstigung nach § 32c EStG war es, Gewinne oder Gewinnanteile, die der S. 982GewSt unterliegen, ermäßigt zu besteuern. Da Sondervergütungen i. S. von § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG der GewSt unterliegen und keine Kürzungsmöglichkeit nach § 9 Nr. 3 GewStG besteht, greift die Tarifermäßigung auch bei der Tonnagebesteuerung.

– erl –