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Sächsisches FG Beschluss v. - 3 V 1412/04

Gesetze: AO § 237 Abs. 1 S. 1, FGO § 69 Abs. 2, FGO § 69 Abs. 3

Aussetzungszinsen bei Erfolglosigkeit des Einspruchs wegen Berücksichtigung von mit dem Rechtsbehelf nicht angefochtenen anderen Punkten

Leitsatz

1. Die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Aussetzungszinsen ist nicht ernstlich zweifelhaft, wenn der Einspruch hinsichtlich der streitigen Frage zwar Erfolg hat, aber infolge einer während des Einspruchsverfahrens durchgeführten Betriebsprüfung andere Besteuerungsgrundlagen höher anzusetzen sind und es deswegen insgesamt zu einem Änderungsbescheid mit einer höheren Steuerfestsetzung als bisher kommt.

2. Dass nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens der Bescheid nochmals aus anderweitigen Gründen geändert wird und der Antragsteller letztendlich keine Steuer zahlen muss, ist für die Rechtmäßigkeit der Zinsfestsetzung unerheblich.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
OAAAB-72212

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