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BFH 20.10.2005 III S 20/05, NWB 51/2005 S. 409

Finanzgerichtsordnung | Streitwert in Kindergeldsachen

Hebt die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld auf, bemisst sich der Streitwert in einem Verfahren gegen den Aufhebungsbescheid nur nach dem Kindergeldbetrag für das Kind, für das der Anspruch streitig ist. Mittelbare Auswirkungen auf das Kindergeld für weitere Kinder des Anspruchsberechtigten bleiben außer Betracht ( NWB ZAAAB-71151).