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BVerwG 24.11.2005 2 C 32.04, NWB 51/2005 S. 418

Beamtenrecht | Beschränkung der Nebentätigkeitsvergütungen von Richtern

Die gesetzliche Regelung in Hessen, nach der Richtern die Genehmigung einer Nebentätigkeit zu versagen ist, wenn sie dadurch im Kalenderjahr insgesamt mehr als 30 v. H. eines Richtergrundgehalts (R 2) durch ihre Nebentätigkeiten verdienen würden (hier: Tätigkeit als Schiedsrichter und Schlichter), ist mit Bundesrecht vereinbar (). Nicht betroffen sind dabei Vergütungen aus schriftstellerischer, wissenschaftlicher, künstlerischer oder Vortragstätigkeit, aus der Tätigkeit als Prüfer oder in der Aus- und Fortbildung des öffentlichen Dienstes, die von der Höchstgrenze nicht erfasst werden. In begründeten Einzelfällen ist aber auch die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung möglich.