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NWB direkt Nr. 51 vom Seite 6

Abziehbarkeit betrieblicher Schuldzinsen

Prüfung in zwei Stufen

Gabriele Stein, PwC Frankfurt

Durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999 hat der Gesetzgeber den betrieblichen Schuldzinsenabzug ab dem Wirtschaftsjahr 1999 bzw. 1998/1999 in § 4 Abs. 4a EStG neu geregelt. Schuldzinsen, die auf Überentnahmen des Betriebsinhabers beruhen, sind seither nicht mehr abziehbar. Von einer Überentnahme ist dann auszugehen, wenn der Betriebsinhaber dem Betrieb liquide Mittel entnimmt, die die Summe der erzielten Gewinne und getätigten Einlagen übersteigen. Der BFH hat nun in zwei Urteilen v. über den betrieblichen Schuldzinsenabzug entschieden.

Rechtsprechung stellt Faustregel auf

In den vergangenen Jahren wurden die Regelungen zur Abziehbarkeit von Schuldzinsen als Betriebsausgaben mehrfach gesetzlich geändert. Etwa durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999.

Da der Neuregelung des § 4 Abs. 4a EStG i. d. F. des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 nur betrieblich veranlasste Schuldzinsen unterliegen, ist die steuerliche Abziehbarkeit der Schuldzinsen eingehend zu prüfen. Die Rechtsprechung hat dazu eine Faustregel aufgestellt.

Danach sind Schuldzinsen anhand des tatsächlichen Verwendungszwecks der Darlehensmittel der Erwerbs- oder Privatsphäre zuzuordnen. Nicht betrieblich veranlasst: Darlehen zur Finanzierung außerbetrieblicher Z...