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BMF 16.12.2005 IV B 2 - S 2176 - 103/05, NWB 52/2005 S. 424

Bilanzierung | Behandlung der Übernahme von Pensionsverpflichtungen gegen Entgelt; Beitritt eines Dritten in eine Pensionsverpflichtung (Schuldbeitritt)

Tritt ein Dritter zusätzlich neben dem bisherigen Schuldner in die Pensionsverpflichtung ein, entsteht eine Gesamtschuldnerschaft i. S. von §§ 421 ff. BGB. Erforderlich ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber als Schuldner der künftigen Versorgungsleistungen und dem beitretenden Dritten. Eine Zustimmung des Gläubigers (Arbeitnehmer) ist dagegen nicht erforderlich. Mit Schreiben v. - IV B 2 - S 2176 - 103/05 nimmt das BMF Stellung (II) zur Behandlung beim ursprünglich allein verpflichteten Arbeitgeber (u. a. zur Rückstellung nach § 6a EStG, zu Zahlungen an den Dritten und Aktivierung des Freistellungsanspruchs), (III) zur Behandlung beim Dritten, (IV) zum Schuldbeitritt eines Unternehmens desselben Konzerns bei einer Kaufpreisermittlung nach § 6a EStG und (V) zur zeitlichen Anwendung und Billigkeitsr...