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FG Hamburg 16.09.2005 VI 117/03, NWB direkt 52/2005 S. 3

Schätzungsbefugnis und Schätzungshöhe

Aufgrund einer Bargeldverwendungsrechnung kann die Buchführung verworfen werden. Eine Hinzuschätzung in Höhe nicht plausibel erklärter Vermögenszuwächse ist nicht zu beanstanden. Ziel der Schätzung ist der Ansatz derjenigen Besteuerungsgrundlagen, die die größtmögliche Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben.