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FG Hamburg 24.06.2005 III 21/04, NWB direkt 52/2005 S. 7

Veranlagungs-Antragsfrist

Die zweijährige Frist für den Antrag auf eine Arbeitnehmer-Einkommensteuerveranlagung verlängert sich nicht durch einen vorherigen Bescheid mit Schätzung einer weiteren Einkunftsart und durch den dagegen eingelegten Einspruch, wenn sich aufgrund der erst nach Fristablauf eingereichten Steuererklärung keine Einkünfte aus der anderen Einkunftsart mehr ergeben und danach der Schätzungsbescheid aufgrund Nachprüfungsvorbehalt aufgehoben wird.