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BFH 21.09.2005 X R 47/03, BBK 1/2006 S. 4562

Einbeziehung von Über- und Unterentnahmen i. S. von § 4 Abs. 4a EStG aus den Jahren vor 1999

Bei der Berechnung der abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG sind Über- und Unterentnahmen auch aus Wirtschaftsjahren vor dem Inkrafttreten des § 4 Abs. 4a EStG, d. h. aus Jahren, die vor dem endeten, zu berücksichtigen (entgegen /00, BStBl 2000 I S. 588, Tz. 36, und ). Nach § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG sind die Über- und Unterentnahmen der vorangegangenen Wirtschaftsjahre bei der Berechnung zu berücksichtigen. Nach Ansicht des BMF soll dies aber nicht für Über- und Unterentnahmen vor 1999 gelten, dem Jahr des Inkrafttretens von § 4 Abs. 4a EStG. Diese Ansicht ist nachteilig für Stpfl., die Unterentnahmen aus den Jahren vor 1999 aufzuweisen haben, d. h. zum ein positives Kapitalkonto auswiesen. Die steuerunschädliche Entnahme frühere...