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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 1 K 1313/05 EFG 2006 S. 101 Nr. 2

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4

Ständige Arbeitsstätte bei längerer Fortbildung

Leitsatz

Eine Fortbildungsstätte ist spätestens nach Ablauf von drei Monaten als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen, sodass Fahrtkosten nach drei Monaten nur in Höhe der Entfernungspauschale gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG und nicht nach Dienstreisegrundsätzen geltend gemacht werden können

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 6/2006 S. 287
DB 2006 S. 530 Nr. 10
DStZ 2006 S. 58 Nr. 3
EFG 2006 S. 101 Nr. 2
TAAAB-73418

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