Oberfinanzdirektion Koblenz - S 2332 A

Steuerliche Behandlung der Beiträge zur Zusatzversorgung der Deutschen Angestellten Krankenkasse – DAK und der Techniker-Krankenkasse

Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 131/2005

Für Arbeitnehmer der DAK bestehen Versorgungsregelungen nach dem Versorgungstarifvertrag der Ersatzkassen (EKT). Für die steuerrechtliche Beurteilung ist zu unterscheiden, ob Beiträge nach Anlage 7 oder Anlage 7a EKT erbracht werden:

Anlage 7 EKT

Nach Anlage 7 EKT versichert die Krankenkasse ihre Arbeitnehmer in der VBL. Durch die VBL-Pflichtversicherung nach Anlage 7 EKT erwirbt der Arbeitnehmer für sich und seine Hinterbliebenen eine Anwartschaft auf eine Gesamtversorgung gegen die VBL (Rente). Die Eigenanteile der Arbeitnehmer gehören zum Arbeitslohn und zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen, die als Sonderausgaben geltend gemacht werden können (ab VZ 2005: § 10 Abs. 1 Nr. 3b EStG).

Anlage 7a EKT und Anlagen 6a/b Techniker-Krankenkasse-Tarifvertrag – TRT

Nach bisheriger Rechtsauffassung gehörten die von den Arbeitnehmern getragenen Eigenanteile zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Anlage 7a EKT und Anlagen 6a/b TRT zum Arbeitslohn und stellten in gleicher Höhe Werbungskosten dar (vgl. Rdvfg. vom  – S 2354 A – St 33 1).

Mit Wirkung vom wurden die Tarifverträge geändert. Die von den betroffenen Arbeitnehmern zu leistenden Beteiligungen werden vom Arbeitgeber ab 2004 bereits bei der Ermittlung des Bruttolohns berücksichtigt. Sie stellen keinen gegenwärtig zufließenden Arbeitslohn dar und sind erst bei der späteren Auszahlung der Versorgungsbezüge gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu versteuern (vgl. auch ).

Oberfinanzdirektion Koblenz v. - S 2332 A

Fundstelle(n):
FAAAB-74464