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StuB Nr. 23 vom Seite 1029

Reichweite eines Sicherheitenpoolvertrags

Ein „Sicherheitenpoolvertrag”, nach dem die einbezogenen Sicherheiten jeweils auch für die anderen am Pool beteiligten Gläubiger zu halten sind, begründet in der Insolvenz des Sicherungsgebers auch dann kein Recht dieser weiteren Gläubiger auf abgesonderte Befriedigung, wenn der Sicherungsgeber dem Vertrag zugestimmt hat. Die Verrechnung einer Gutschrift mit dem negativen Saldo eines Kontokorrentkontos stellt auch dann eine Benachteiligung der Gesamtheit der Gläubiger dar, wennS. 1030die Gutschrift aus der Zahlung auf eine sicherungshalber an eine andere Bank abgetretenen Forderung stammt und diese Bank die ihr gestellten Sicherheiten aufgrund eines „Sicherheitenpoolvertrags” auch treuhänderisch für die kontoführende Bank zu halten hat (§§ 51, 129, 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO; , ZInsO 2005 S. 932).