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StuB Nr. 23 vom Seite 1030

Eigenkapitalersatzregeln für nicht geschäftsführende Gesellschafter

Der Ausschluss der Eigenkapitalersatzregeln für nicht geschäftsführende Gesellschafter mit einer Beteiligung von bis zu 10 % gem. § 32a Abs. 3 Satz 2 GmbHG gilt für nach Inkrafttreten dieser Vorschrift am (Art. 5 KapAEG vom , BGBl I S. 707) verwirklichte Tatbestände des Eigenkapitalersatzes (Bestätigung von BGH, StuB 2001 S. 470). Bei einer Ausfallhaftung entsprechend § 31 Abs. 3 GmbHG kommt es auf den Zeitpunkt der eigenkapitalersetzenden Leistung – oder den der Umqualifizierung einer Leistung in funktionales Eigenkapital – und nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem feststeht, dass der an sich zur Rückgewähr verpflichtete Gesellschafter dazu nicht in der Lage ist und daher die Ausfallhaftung der übrigen Gesellschafter eingreift (, BB 2005 S. 2094).