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StuB Nr. 23 vom Seite 1030

Gewerbsmäßige Begehung einer Geldwäschetat

Indizien für eine gewerbsmäßige Begehung der Geldwäschetat nach § 261 StGB können der Zugang des Täters zum Geld sowie die Verwendung des Gelds für eigene Zwecke sein. Teilnehmer einer bandenmäßigen Begehung von Geldwäschetaten kann auch eine Person sein, die Täter oder Teilnehmer der Vortat (hier: schwere räuberische Erpressung) war und deshalb selbst nicht nochmals wegen der Sicherung der Beute, also wegen Geldwäsche, bestraft werden kann. Dieser gesetzliche Strafausschließungsgrund betrifft nur den Vortäter persönlich ().