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StuB Nr. 24 vom Seite 1068

Persönliche Risiken für die Geschäftsleitung bei der Insolvenzverschleppung

von Prof. Dr. Matthias Einmahl, Leipzig

Die Erkenntnis, dass ein Unternehmen insolvent ist, ist für die Geschäftsleitung immer schmerzlich. Das führt nicht selten dazu, dass die Entscheidungsträger die Augen vor der Realität verschließen und so weitermachen wie bisher. Dahinter steht meist die Hoffnung, dass es sehr bald wieder aufwärts gehen werde und ein Insolvenzverfahren so vermieden werden könne. Ein solches Verhalten ist verständlich, aber äußerst unklug. Zum einen lässt sich das betroffene Unternehmen i. d. R. ohnehin nicht retten. Die Agonie wird also nur verlängert. Zum anderen setzt sich die Geschäftsleitung erheblichen persönlichen Risiken aus. Diese sollen im Folgenden am Beispiel der GmbH dargestellt werden. Die nachfolgenden Ausführungen gelten im Wesentlichen auch für die AG und die Genossenschaft.

I. Pflichten der Geschäftsleitung bei Insolvenz des Unternehmens

1. Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Wer sein Unternehmen in Form einer GmbH betreibt, haftet nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Im Gegenzug erlegt ihm das Gesetz die Pflicht auf, rechtzeitig einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft zu stellen. So soll sichergestellt w...