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StuB Nr. 24 vom Seite 1070

Anfechtbare Druckzahlung

Eine Leistung, die der Schuldner dem Gläubiger auf eine fällige Forderung zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung gewährt hat, ist als eine inkongruente Deckung anzusehen, wenn diese nach § 131 InsO während der „kritischen Zeit” erfolgte, d. h. innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten vor Antragstellung. Es ist grundsätzlich unerheblich, wie sich der Schuldner die zur Tilgung verwendeten Mittel verschafft hat, soweit sie nicht Aus- oder Absonderungsberechtigten zustehen (, ZInsO 2005 S. 942).