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Thüringer FG Urteil v. - III 499/04 EFG 2006 S. 275 Nr. 4

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3, EStG § 32 Abs. 4 S. 2, EStG § 63 Abs. 1 S. 1, EStG § 63 Abs. 1 S. 2, EStG § 62 Abs. 1, EStG § 33b Abs. 3 S. 3, BGB § 1610a

Berücksichtigung des Blindengeldes bei der Prüfung des Kindergeldanspruchs für das behinderte Kind

Leitsatz

1. Ein behindertes Kind ist erst dann imstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es über eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt, die zur Bestreitung seines gesamten notwendigen Lebensbedarfs ausreicht. Die Fähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt ist daher anhand eines Vergleichs zweier Bezugsgrößen, nämlich des gesamten Lebensbedarfs des Kindes einerseits sowie der finanziellen Mittel des Kindes andererseits, zu prüfen. Das Blindengeld (hier: nach § 1 des Thüringer Gesetzes über Blindengeld) gehört zu den Bezügen des Kindes i.S. von § 32 Abs. 4 S. 2 EStG und ist daher bei seinen „finanziellen Mitteln” zu berücksichtigen.

2. Der gesamte existentielle Lebensbedarf eines behinderten Kindes setzt sich aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen. Erfolgt kein Einzelnachweis, ist der behinderungsbedingte Mehrbedarf in Höhe der Pauschbeträge des § 33 b Abs. 3 EStG zu berücksichtigen. Das Blindengeld kann insoweit nicht zusätzlich, über den Behinderten-Pauschbetrag hinaus, als behinderungsbedingter Mehrbedarf berücksichtigt werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 275 Nr. 4
NAAAB-74940

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