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BFH 30.11.2005 I R 3/04, BBK 3/2006 S. 4572

Aufgeld bei der Ausgabe von Optionsanleihen als Einlage

Ein bei der Ausgabe von Optionsanleihen erzieltes Aufgeld ist bei der Kapitalgesellschaft steuerrechtlich im Zeitpunkt der Vereinnahmung als Einlage gem. § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG – und damit gewinnneutral – zu erfassen, auch wenn die Optionsrechte innerhalb der Optionsfrist nicht ausgeübt werden. Die für die Annahme einer Einlage erforderliche gesellschaftsrechtliche Veranlassung ergibt sich daraus, dass das Optionsrecht, d. h. das Recht, neue Aktien zu erwerben, an sich den Gesellschaftern der Kapitalgesellschaft zusteht (§ 186 Abs. 1 AktG, § 187 AktG). Mit dem Beschluss über die Einräumung von Bezugsrechten spalten die Gesellschafter einen Teil ihrer eigenen Mitgliedschaftsrechte ab, um sie auf Dritte (Optionserwerber) zu übertragen, die damit eine mitgliedschaftsrechtliche Position erwerben. Dass die Erwerber (...