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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 2 K 1530/04 EFG 2006 S. 407 Nr. 6

Gesetze: EStG 2002 § 7g Abs. 5EStG 2002 § 4 Abs. 3

Ansparrücklage nach § 7g EStG

Gewinnzuschlag im Jahr der Auflösung

Leitsatz

Der Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG ist für das Auflösungsjahr auch dann zu berechnen, wenn die Ansparrücklage im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG unterjährig aufgelöst wird (entgegen Az. 1 K 245/01).

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 10/2006 S. 512
EFG 2006 S. 407 Nr. 6
INF 2006 S. 164 Nr. 5
KÖSDI 2006 S. 14927 Nr. 1
StuB-Bilanzreport Nr. 11/2006 S. 437
ZAAAB-76102

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