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FG Hamburg 18.08.2005 III 404/04, BBK 4/2006 S. 4577

Streichung von Anspar- und Existenzgründerrücklage im Jahr ihrer Bildung (§ 7g EStG)

Eine Existenzgründerrücklage ist bereits im Jahr ihrer Bildung zu streichen, wenn es von Anfang an an den Voraussetzungen gefehlt hat (Finanzierungszusammenhang und Spezifizierung der Investition). Das gilt auch, wenn hilfsweise geprüft wird, ob eine Ansparrücklage angenommen werden kann. Im Urteilsfall hatte das Finanzamt irrtümlich die Rücklage erst nach dem zweijährigen Investitionszeitraum aufgelöst, wogegen sich der Steuerpflichtige wehrte. Wegen widerstreitender Steuerfestsetzung darf das Finanzamt aber die Bescheide des Jahres noch ändern, in dem die Rücklage ursprünglich gebildet wurde (§ 174 Abs. 4 AO).