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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 8 K 75/03 EFG 2006 S. 404 Nr. 6

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 9 Abs. 1 Nr. 7, EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, EStDV § 11d Abs. 1

Grundstücksübertragung zwischen Ehegatten und Finanzierung des Kaufpreises durch ein von beiden Ehegatten als Gesamtschuldner aufgenommenes Darlehen

Leitsatz

1. Ein notarieller Kaufvertrag über ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück, mit dem der Ehemann als Alleineigentümer das Einfamilienhausgrundstück an seine Ehefrau verkauft hat, hält einem Fremdvergleich nicht stand, wenn der Grundstückskaufpreis durch ein Darlehen finanziert wird, bei dem Darlehensnehmer die Ehegatten als Gesamtschuldner sind. Denn wirtschaftlich betrachtet ist der Ehemann über seine Stellung als Gesamtschuldner des Darlehens zugleich Gläubiger und Schuldner der vertraglichen Kaufpreisforderung.

2. Die Ehefrau, die als Vermieterin den Tatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erfüllt, ist nicht berechtigt, von ihren Einnahmen die Schuldzinsen aus dem von ihr und ihrem Ehemann als Gesamtschuldner aufgenommenen Darlehen sowie die AfA auf der Grundlage des auf das Gebäude anteilig entfallenden, durch notariellen Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreises als Werbungskosten abzuziehen. Die Ehefrau kann nach § 11d Abs. 1 Satz 1 EStDV nur AfA nach den Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers beanspruchen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2006 S. 595 Nr. 10
EFG 2006 S. 404 Nr. 6
WPg 2006 S. 1126 Nr. 17
AAAAB-76936

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