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StuB Nr. 2 vom Seite 84

Erfüllung der Einlageschuld durch Zahlung auf „Darlehensschuld”

Beim Hin- und Herzahlen eines Bareinlagebetrags leistet der Inferent unter dem Gesichtspunkt der Kapitalaufbringung nichts. Das gilt auch, wenn die „Herzahlung” als „Darlehen” bezeichnet wird; eine entsprechende „Darlehensabrede” ist unwirksam. Mit der Zahlung auf die vermeintliche „Darlehensschuld” erfüllt der Inferent die offene Einlageschuld ([Klarstellung zu BGHZ 153 S. 107] §§ 54 Abs. 2, 66 Abs. 1 AktG; §§ 8 Abs. 2, 19 Abs. 1 GmbHG; , ZIP 2005 S. 2203).