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BFH 20.10.2005 III S 20/05, StuB 2/2006 S. 78

Einkommensteuer | Streitwert: Keine Berücksichtigung von mittelbaren Auswirkungen bei Aufhebung der Kindergeldfestsetzung

Hebt die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld auf, bemisst sich der Streitwert in einem Verfahren gegen den Aufhebungsbescheid nur nach dem Kindergeldbetrag für das Kind, für das der Anspruch streitig ist. Mittelbare Auswirkungen auf das Kindergeld für weitere Kinder des Anspruchsberechtigten bleiben außer Betracht (§ 66 Abs. 1 EStG; § 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, § 52 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 2 Satz 2 GKG).NWB ZAAAB-71151

Praxishinweise: Die Aufhebung bzw. Änderung eines Kindergeldbescheids hat für den Kindergeldberechtigten unmittelbare finanzielle Auswirkungen. Es wird von ihm Geld zurückgefordert bzw. er erhält für die Zukunft einen niedrigeren Gesamtbetrag an Kindergeld. Ein Streit um die Kindergeldberechtigung eines Kindes wirkt also unmittelbar auf den Gesamtanspruch ein. Die Betrachtung des ...