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StuB Nr. 3 vom Seite 123

Nachhaftung eines Gesellschafters für Mietforderungen

Scheidet ein Gesellschafter während eines bestehenden Mietvertrags aus einer oHG aus, haftet er nach Maßgabe des § 160 Abs. 1 HGB für die späteren Mietzinsforderungen. Darauf, dass diese erst später fällig werden, kommt es nicht an ().