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BFH 22.09.2005 IX R 44/03, NWB direkt 9/2006 S. 5

Durch Kursverluste bedingte Sondertilgung

Wird eine Beteiligung an Immobilienfonds durch ein Fremdwährungsdarlehen finanziert, ist die nach dem Kreditvertrag für den Fall eines gestiegenen Wechselkurses zu leistende Sondertilgung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Die Sondertilgung stellt weder allgemeine Werbungskosten noch Schuldzinsen oder Anschaffungskosten der Fondsbeteiligung dar.