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FG Baden-Württemberg 01.12.2005 8 K 247/01, NWB direkt 9/2006 S. 11

Keine Festsetzung eines „negativen” Solidaritätszuschlags

Es ist nicht verfassungswidrig, dass § 3 Abs.1 Nr. 1 SolZG nur dann die Festsetzung eines Solidaritätszuschlags vorsieht, soweit nach Abzug der anrechenbaren Körperschaftsteuer ein positiver Betrag verbleibt. Daher besteht kein Anspruch auf Festsetzung eines zu erstattenden „negativen” Solidaritätszuschlags auf die anzurechnende Körperschaftsteuer, die auf Kapitaleinkünfte im Zusammenhang mit einer GmbH-Beteiligung des Klägers entfällt, wenn die Einkommensteuer des Klägers (infolge von Verlusten aus anderen Einkunftsarten) null Euro beträgt.