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BFH 19.10.2005 XI R 64/04, BBK 5/2006 S. 4580

Voraussetzungen für die Bildung von Rückstellungen

Eine Rückstellung darf nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB i. V. mit § 5 Abs. 1 EStG nur dann gebildet werden, wenn zum Bilanzstichtag wahrscheinlich ist, dass eine Verpflichtung besteht oder bestehen wird, und auch wahrscheinlich ist, dass der Kaufmann aus dieser Verbindlichkeit in Anspruch genommen werden wird. Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne ist gegeben, wenn mehr Gründe für ein Bestehen der Verbindlichkeit oder für eine Inanspruchnahme als dagegen sprechen. Nach dem darf der Stpfl. bei seiner Einschätzung nicht die pessimistischste Alternative zugrunde legen. Im Streitfall hatte ein bilanzierender Arzt zum eine Rückstellung für mögliche Rückforderungsansprüche der Kassenärztlichen Vereinigung – KV – gebildet, weil das Sozialgericht in erster Instanz in einem einen an...