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FG München 22.06.2005 10 K 1822/03, NWB direkt 11/2006 S. 8

Nicht vorschriftsmäßige Anmeldung von Lohnsteuerbeträgen

Ermessenserwägungen, ob eine Inanspruchnahme des Arbeitnehmers als Schuldner der festgesetzten Steuer (§ 38 Abs. 2 Satz 1 EStG) anstelle des Arbeitgebers geboten war, können vom Finanzamt nicht bei Einkommensteueränderungsbescheiden angestellt werden, denn die Änderung von Steuerbescheiden nach § 173 AO ist eine gebundene Entscheidung. Das Auswahlermessen gemäß § 42d Abs. 3 EStG gilt nur im Lohnsteuerverfahren (Vorauszahlungsverfahren), nicht aber, wenn es um die Geltendmachung der Jahressteuerschuld geht; die Fassung des Gesetzes ist insoweit irreführend. Einwendungen, dass der Kläger für die nachzuerhebende Lohnsteuer ermessensfehlerhaft anstelle des Arbeitgebers in Anspruch genommen wird, müssen als Einwendungen gegen den Abrechnungsbescheid vorgebracht werden. Bei der Entscheidung über den Erlass eines Haftungbescheides gemäß § 42d EStG steht...