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OFD Koblenz 25.01.2006 S 2138 A, BBK 6/2006 S. 4584

Bildung einer Rücklage nach § 52 Abs. 16 EStG

Die OFD Koblenz weist in einer Vfg. darauf hin, dass keine Rücklage nach § 52 Abs. 16 EStG zulässig ist, die in einem Wirtschaftsjahr nach dem entsteht. Dies gilt auch für Gewinne aus der Abzinsung von Rückstellungen oder Verbindlichkeiten, die vor 1999 entstanden sind und bisher nicht abgezinst worden sind. Durch die Rücklage gem. § 52 Abs. 16 EStG sollten Gewinnerhöhungen aus der Erschwerung von Teilwertabschreibungen durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 gemildert werden. In die Rücklage konnten Gewinne aus der Wertaufholung eingestellt werden, wenn die Voraussetzungen einer voraussichtlich dauernden Wertminderung nicht erfüllt waren. Dies galt jedoch nur für das Jahr 1999.