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BFH 19.10.2005 I R 38/04, BBK 6/2006 S. 4586

Vorratsbewertung bei formwechselnder Umwandlung einer Personen- in eine Kapitalgesellschaft

Wird eine Personengesellschaft im Wege eines Rechtsformwechsels nach §§ 190 ff. UmwG 1995 in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt, so kann die Kapitalgesellschaft die von ihr übernommenen Vorräte mit dem Buch-, Zwischen- oder Teilwert ansetzen.

Der BFH leitet dies aus § 25 i. V. mit § 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 1995 ab und widerspricht damit dem , IV B 2 - S 1909 -33/98, BStBl 1998 I S. 268, Tz. 20.30. Nach Auffassung des BMF sollen wegen der Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Wertansätze zwingend die Buchwerte fortzuführen sein.

Nach Auffassung des BFH ist auf den umwandlungsrechtlichen Übertragungsstichtag lediglich eine steuerrechtliche – nicht aber eine handelsrechtliche – Übertragungsbilanz zu erstellen, so dass der Maßgeblichkeitsgrundsatz keine Anwendung finden kann...