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BFH 25.10.2005 VI R 59/03, StuB 4/2006 S. 162

Einkommen-/Lohnsteuer | Lohnsteuerpauschalierung in der Landwirtschaft

(1) Traktorführer sind jedenfalls dann als Fachkräfte i. S. des § 40a Abs. 3 Satz 3 EStG und nicht als Aushilfskräfte zu beurteilen, wenn sie den Traktor als Zugfahrzeug mit landwirtschaftlichen Maschinen führen. (2) Reinigungsarbeiten, die ihrer Art nach während des ganzen Jahres anfallen (hier: Reinigung der Güllekanäle und Herausnahme der Güllespalten), sind nicht vom Lebensrhythmus der produzierten Pflanzen oder Tiere abhängig und sind daher keine saisonbedingten Arbeiten (Bezug: § 40a Abs. 3 EStG).NWB EAAAB-76631

Praxishinweise: Auch ohne einschlägige Berufsausbildung kann jemand einer „Fachkraft” gleichgestellt werden. Entscheidend ist, dass die Person entsprechende Fähigkeiten besitzt und anstelle einer Fachkraft eingesetzt wird. Das Führen landwirtschaftlicher Maschinen qualifiziert eine Tätigkeit stets als ...