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StuB Nr. 6 vom Seite 236

Steuererklärungsfristen für 2005

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I. Abgabefrist für Steuererklärungen

(1) Für das Kalenderjahr 2005 sind die Erklärungen

  • zur ESt – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags –,

  • zur KSt – einschließlich der Erklärungen nach §§ 27, 28, 37 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes, zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sowie für die Zerlegung der KSt –,

  • zur GewSt – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags –,

  • zur USt sowie

  • zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 AStG

nach § 149 Abs. 2 der AO bis zum bei den Finanzämtern abzugeben.

(2) Bei Stpfl., die den Gewinn aus Land und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermit­S. 237teln, endet die Frist nicht vor Ablauf des dritten Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2005/2006 folgt.

II. Fristverlängerung

(1) Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen oder Gesellschaften i. S. des § 3 des StBerG oder durch Behörden oder Körperschaften des öffentliche...