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BFH 18.08.2005 VI R 39/04, StuB 6/2006 S. 237

Vorliegen eines „außerhäuslichen” Arbeitszimmers

(1) Werden im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses Räumlichkeiten, die nicht zur Privatwohnung des Stpfl. gehören, als Arbeitszimmer genutzt, so handelt es sich hierbei im Regelfall um ein „außerhäusliches” Arbeitszimmer, das nicht unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG fällt. (2) Etwas anderes kann dann gelten, wenn die Räumlichkeiten aufgrund der unmittelbaren räumlichen Nähe mit den privaten Wohnräumen des Stpfl. als gemeinsame Wohneinheit verbunden sind. Ob eine solche gemeinsame Wohneinheit vorliegt, ist von den Finanzgerichten aufgrund wertender Betrachtung zu entscheiden (Fortführung der , BStBl 2004 II S. 69, und VI R 125/01, BStBl 2004 II S. 72 = StuB 2003 S. 565). (3) Nutzt ein Stpfl. ein Arbeitszimmer im Rahmen mehrerer Einkunftsarten, so sind die darauf...