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BFH 16.11.2005 VI R 68/00, StuB 6/2006 S. 242

Einkommen-/Lohnsteuer | Vorliegen von Arbeitslohn bei mehr als zwei Betriebsveranstaltungen

Führt ein Arbeitgeber pro Kalenderjahr mehr als zwei Betriebsveranstaltungen für denselben Kreis von Begünstigten durch, so wird ab der dritten Veranstaltung Arbeitslohn zugewendet (Bezug: § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG).NWB MAAAB-78351

Praxishinweise: Bei mehr als zwei Betriebsveranstaltungen tritt das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers in den Hintergrund, und es ist von einer Entlohnung der Arbeitnehmer auszugehen. Es ist dabei nicht entscheidend, dass die gleichen Personen an den Betriebsveranstaltungen teilnehmen, sondern ausreichend, dass dem gleichen Personenkreis die Möglichkeit der Teilnahme eröffnet wird.

– erl –