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Finanzgericht Berlin Urteil v. - 9 K 9002/05 EFG 2006 S. 701 Nr. 10

Gesetze: AO § 45 Abs. 1, AO § 34, AO § 71, AO § 191 Abs. 1 S. 1

Haftung des Alleinerben

Leitsatz

Der Alleinerbe und Gesamtrechtsnachfolger ist Schuldner für Ansprüche des Fiskus aus § 69 i.V.m. § 34 AO, die sich zu Lebzeiten des Erblassers gegen diesen richteten.

Für die Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers wegen einer ursprünglich in der Person des Erblassers entstandenen Haftungsverpflichtung ist der vorherige Erlass eines Haftungsbescheides i.S. von § 191 Abs. 1 Satz 1 AO gegenüber dem Erblasser nicht Voraussetzung.

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 701 Nr. 10
MAAAB-80771

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