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OFD Rheinland 03.03.2006 S 2137 - 1005 - St 1, BBK 8/2006 S. 4592

Zweifelsfragen zur Anwendung des zur ertragsteuerlichen Behandlung von Baukostenzuschüssen

Wasserversorger können Baukostenzuschüsse von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Anschlüsse absetzen oder einen entsprechenden Passivposten bilden und diesen korrespondierend mit der Abschreibung auflösen. Die Regelungen des zu den Baukostenzuschüssen der Energieversorger müssen analog angewendet werden NWB GAAAA-81680. In der Vergangenheit gebildete RAP zur Verteilung der Zuschüsse über 20 Jahre sind aufzulösen. Das handelsbilanzielle Ausweiswahlrecht nach R 6.5 Abs. 2 Satz 4 EStR 2005 (R 34 Abs. 2 Satz 4 EStR 2003) bleibt unberührt, da die Auswirkungen auf den Gewinn gleich sind.

Um die degressive AfA in Anspruch nehmen zu können ist es ausreichend, die Aufwendungen für die Erweiterung, Verstärkung und aktivierungspflichtigen Erneuerungen in einen jährlichen Sammelposten einzustellen und abzusc...