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StuB Nr. 7 vom Seite 283

Einsatzwechseltätigkeit – Neuregelung aufgrund der und des

Mit den Urteilen vom (BStBl II S. 782 ff. = StuB 2005 S. 730) hat der BFH teilweise seine Rechtsprechung zum Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern mit Einsatzwechseltätigkeit geändert. Dies hat Auswirkungen auf die LStR und LStH; eine Anpassung wurde bereits in den LStR und LStH 2006 vorgenommen.

I. Einsatzwechseltätigkeit mit auswärtiger Übernachtung (Tz. II

Bislang galt nach H 43 (6-12) „Wahlrecht” LStH 2005 und Rechtsprechung des BFH für Arbeitnehmer mit eigenem Hausstand, welche an ständig wechselnden Einsatzstellen tätig und auswärtig untergebracht sind, ein Wahlrecht. Danach konnte der Arbeitnehmer zwischen den Rechtsfolgen der doppelten Haushaltsführung (R 43 Abs. 6 Satz 1 LStR) und denen der Einsatzwechseltätigkeit wählen.S. 284

Für Arbeitnehmer ohne eigenen Hausstand galten für die ersten drei Monate der Tätigkeit die gleichen Grundsätze (R 43 Abs. 12 LStR, BStBl I S. 582 = StuB 2004 S. 702).

Der BFH hat mittlerweile in mehreren Entscheidungen (u. a. Urteil vom  - VI R 7/02, BStBl II S. 782 = StuB 2005 S. 730) seine bisherige Rechtsansicht zum Wahlrecht aufgegeben. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG setzt eine doppelte Haushaltsführung voraus, dass der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, an dem er seinen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und do...